1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) sind im Geschäftsverkehr mit der Bolzli Holzbau AG Oberburg (nachfolgend „Unternehmer“) betreffend die offerierten Werkleistungen / Holzbauarbeiten anwendbar.

Der Kunde, die Kundin, akzeptiert diese AGB implizit mit der Annahme der Offerte des Unternehmens, spätestens aber mit der Entgegennahme der Werkleistungen oder dem Bezahlen der ersten Teilrechnung.

2. Offerte

Der Unternehmer ist befugt, für die Erfüllung der von ihm zu erbringenden Leistungen Dritte beizuziehen. Der Kunde, die Kundin, stellt sicher, dass der Unternehmer und die von ihm beigezogenen Dritten gemäss vorgängiger Absprache jederzeit Zugang zum Grundstück haben, auf dem die Werkleistung durchgeführt werden soll. Der Kunde, die Kundin, stellt sicher, dass vor Ort genügend Platz für die Lagerung der Materialen zur Verfügung steht. Ablieferfristen gelten als Richtwerte und können sich insbesondere infolge Lieferengpässen von Zulieferanten gegenüber dem Unternehmer verlängern. Wird ohne Verschulden des Unternehmers eine Lieferung des Materials verzögert oder verunmöglicht, wird das Material verrechnet und allfällige Lager- und zusätzliche Transportkosten dem Kunden, der Kundin, in Rechnung gestellt.

 

3. Ausführung

Die Offerte bleibt vom Datum des Versandes an den Kunden, die Kundin, 60 Kalendertage lang verbindlich. Die Offerte des Unternehmers und die daraus resultierende Auftragsbestätigung beinhalten die vereinbarten Werkleistungen. Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, weitere Leistungen zu übernehmen.

Nachträgliche Änderungen können in Absprache mit dem Unternehmer vorgenommen werden. Eine entsprechende Kostenfolge wird durch den Unternehmer aufgezeigt und gemäss Absprache verrechnet. Eine Preisanpassung bei Globalpreisen wird vorbehalten, wenn es zu Verzögerungen kommt, die nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmens liegen (z.B. Bauverzögerungen durch Dritte oder Mängel an Gebäuden, welche zu Mehraufwand führen) oder falls sich zwischen dem Zeitpunkt der Annahme der Offerte und der vertragsmässigen Erfüllung die Lohnansätze oder Materialpreise ändern.

 

4. Gewährleistung

Die Gewährleistung beginnt mit der Abnahme des Werkes durch den Kunden, die Kundin, spätestens jedoch 3 Monate nach Ablieferung der Werkleistung. Sie beträgt zwei Jahre für Material und Arbeiten. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Schäden durch Witterungseinflüsse und höhere Gewalt. Keine Gewährleistung wird bei Glasbruch geleistet, es wird der Abschluss einer separaten Glasbruchversicherung empfohlen. Die Gewährleistung erlischt bei unsachgemässer Behandlung durch den Kunden, die Kundin, seine, ihre Hilfspersonen oder Dritte, insbesondere bei Reparaturen oder anderen Eingriffen. Gewährleistungsansprüche müssen ohne Verzug beim Unternehmer angemeldet werden. Der Unternehmer hat das Recht, diese Ansprüche zu prüfen und Schäden selber zu beheben.

Einzelne Komponenten der Anlage können separate Herstellergarantien haben, welche auf den Produktinformationsblättern aufgelistet sind. Diese Herstellergarantien sind nicht Vertragsbestandteil. Der Unternehmer tritt nicht für solche Herstellergarantien ein, jedoch kann er den Vertragspartner bei der Geltendmachung dieser Garantien unterstützen, falls eine berechtigte Forderung vorliegt.

5. Haftung

Der Unternehmer schliesst jede Haftung soweit gesetzlich zulässig aus (dies gilt auch für Drittpersonen).

Der Unternehmer haftet dem Kunden, der Kundin insbesondere für sorgfältige Ausführung der Werkleistungen. Die Schadenersatzhaftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden, unmittelbaren Schaden begrenzt. Schadenersatz für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.

6. Zahlungsbedingungen

Die Vergütung ist vom Kunden, der Kundin mit einer Zahlungsfrist von 30 Kalendertagen auf das Konto des Unternehmers zu überweisen. Bei Grösseren Bausummen können individuell Akontozahlungen vereinbart werden.

 

7. Referenzen und Reklame

Der Unternehmer ist berechtigt, die Werkleistung, inklusive Bilder als Referenz anzugeben. Sofern die Gegebenheiten vor Ort es erlauben, darf der Unternehmer während der Bauphase eine Reklametafel anbringen.

8. Eigentums- und Urheberrechte

Eingebaute Teile und Komponenten bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Unternehmers. Vor Übergang des Eigentums ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung oder Umgestaltung ohne Zustimmung des Unternehmers nicht gestattet.

Der Unternehmer behält alle Rechte an den Unterlagen (Pläne, Berechnungen, Kostenvoranschläge usw.), die er dem Kunden, der Kundin übergibt. Solche Unterlagen dürfen Dritten weder schriftlich noch mündlich zugänglich gemacht, vom Kunden, der Kundin selber zweckwidrig oder zu geschäftlichen Zwecken verwertet werden.

9. Datenschutz

Beim Umgang mit Daten hält sich der Unternehmer an die geltende Gesetzgebung. Weiter trifft der Unternehmer alle technischen und organisatorischen Massnahmen, die nach der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung (im Besonderen Art. 9 VDSG; SR 235.11) gefordert und gemäss dem Stand der Technik geeignet sind.

Der Unternehmer bearbeitet nur Kundendaten, welche für die Erbringung der Werkleistung oder die Abwicklung und Pflege der Kundenbeziehung notwendig sind. Der Unternehmer ist berechtigt, die Kundendaten für Geschäftszwecke an Dritte weiterzuleiten. Dazu zählen insbesondere für die Buchhaltung, die Prüfung der Kreditwürdigkeit und das Marketing.

Der Kunde, die Kundin willigt ein, dass der Unternehmer:

  • Im Zusammenhang mit Abschluss und Abwicklung des Vertrages Auskünfte über ihn einholen; bzw. Daten betreffend sein Zahlungsverhalten weitergeben darf
  • Seine Daten zu Inkassozwecken an Dritte weitergeben darf

 

10. Vertragsänderungen

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags oder dieser AGB müssen schriftlich erfolgen bzw. vom Unternehmer explizit akzeptiert werden. Das gilt auch für die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.

11. Wirksamkeit der Bedingungen

Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein bzw. werden, tangiert dies nicht die restlichen Bestimmungen. Es gelten statt der unwirksamen Bestimmungen dem Zweck der Vereinbarung entsprechende Ersatzbestimmungen. Dabei richten sie sich nach den Bestimmungen, welche die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Entsprechendes gilt bei unvollständigen Bedingungen.

12. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden, der Kundin und dem Unternehmer untersteht schweizerischem Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Unternehmers. Der Unternehmer ist jedoch berechtigt, den Kunden, die Kundin an jedem gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.